Führerschein - WER muss jetzt umtauschen?
Da viele unserer Bürger verunsichert sich, hier ein kurzer Überblick über die geltenden Umtauschfristen für Führerscheine
Für den Umtausch von Kartenführerscheinen gelten folgende Fristen:
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Ausstellungsdatum des Kartenführerscheins ist:
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Haben Sie einen Papierführerschein und gehören den Geburtsjahrgängen 1953 - 1971 an, hätten Sie bereits umtauschen müssen. Rufen Sie uns gerne zur Vereinbarung eines Umtauschtermins an!
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Haben Sie einen Papierführerschein und gehören einem Geburtsjahrgang vor 1953 an, müssen Sie Ihren Führerschein zum jetzigen Zeitpunkt nicht umtauschen. Für Sie gilt die Frist 19. Januar 2033
Folgendes wird benötigt:
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gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
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alter Führerschein
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aktuelles Lichtbild (nicht älter als 1/2 Jahr)
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Gebühr von € 26,50 (EC-Karte möglich)
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Zusendung des neuen EU-Führerscheins (Direktversand) ist gegen eine Gebühr von € 6,32 möglich. Der alte Führerschein muss mit einer Frist von 3 Monaten in die Zukunft bereits bei Antragstellung entwertet werden.
>> die geltenden Umtauschfristen
Online-Beantragung:
Mittlerweile kann der Führerscheinumtausch über die >> Website der Führerscheinstelle unter "Umtausch" auch online beantragt werden.
Weitere Informationen zum EU-Kartenfühererschein sowie zu den geltenden Umtauschfristen finden Sie unter