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Straßen- und Wegebau

Aufgrabungsrichtlinie der Gemeinde Neuberg für das Aufgraben von Straßen, Wegen und Plätzen im Gemeindegebiet

Jede Aufgrabung einer Verkehrsfläche stellt eine dauerhafte Störung der Lagerungsdichte, der Schichtenfolge und des Schichtenverbundes der Verkehrsflächenbefestigung dar. Deshalb ist grundsätzlich anzustreben, eine aufgegrabene Verkehrsflächenbefestigung so wiederherzustellen, dass sie dem ursprünglichen Zustand technisch gleichwertig ist.

Jede Aufgrabung in öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Geh- und Radwegen bedarf der Zustimmung des Tiefbauamts der Gemeinde Neuberg als Träger der Straßenbaulast, sofern nicht bei klassifizierten Straßen die Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde erforderlich ist. Die Erteilung einer Aufgrabungsgenehmigung ersetzt nicht das Einholen sonstiger erforderlicher Genehmigungen, Zustimmungen oder verkehrsrechtlicher Anordnungen. Soweit durch die Aufgrabung Verkehrsbeschränkungen notwendig werden, sind vom Verursacher die erforderlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen beim Ordnungsamt zu beantragen.

Die Genehmigung zum Aufgraben von öffentlich gewidmeten Straßenverkehrsflächen muss vom Antragsteller in digitaler Form per E-Mail an rathaus@neuberg.eu oder schriftlich an den Gemeindevorstand der Gemeinde Neuberg, Tiefbauamt, In den Gräben 15, 63543 Neuberg mit dem von der Gemeinde zur Verfügung gestelltem Antragsformular für die Aufgrabung beantragt werden. Die Antragsstellung ist mindestens 14 Arbeitstage vor dem geplanten Baubeginn zu beantragen.

Antrag Aufgrabungsgenehmigung