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Finanzen und Steuern

Mitteilungen der Finanzverwaltung

Bankverbindung

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir an dieser Stelle die Bankverbindungen nicht mehr ausweisen. Die Bankverbindung sowie weitere Zahlungsmöglichkeiten finden Sie auf den Bescheiden oder sonstigen Dokumenten der Gemeine Neuberg. Für Fragen stehen Ihnen die Ansprechpartnerinnen unserer Gemeindekasse gerne zur Verfügung.

Zahlungen an die Gemeindekasse

Wenn Sie Zahlungen an die Gemeindekasse Neuberg zu leisten haben, geben Sie bitte im Verwendungszweck Ihrer Überweisung das Kassenzeichen an. Wünschen Sie eine gezielte Verbuchung, so vermerken Sie es auf dem Überweisungsbeleg.

Rückzahlungen

Alle Vereinbarungen über Rückzahlungen, Umbuchungen oder Verrechnungen müssen schriftlich unter Angabe der Kassenzeichen erfolgen, da hier eine Unterschrift zwingend notwendig ist. Ein entsprechendes Formular zum downloaden erhalten Sie hier. Bitte beachten Sie auch die Hinweise auf den Rückseiten der Steuerbescheide.

Einzugsermächtigung / SEPA-Lastschriftmandat

Eine immer fristgerechte Zahlung der Steuern, Abgaben und Gebühren können Sie sicherstellen, wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen. Das entsprechende Formular zum downloaden finden Sie hier. Da wir hierzu Ihre Originalunterschrift benötigen, ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung telefonisch, per Fax oder per Email nicht möglich. Dies gilt auch für eine Kontoänderung. Bei der Einzugsermächtigung gelten die mit dem jeweiligen Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

Weitere Zahlwege
  •  ePay (in Arbeit)

  • PayPal Senden Sie Ihre Zahlung an rathaus@neuberg.eu und geben Sie bitte einen Verwendungszweck an.

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Steuerverwaltung

Gemeindekasse

Erledigung aller Kassengeschäfte der Gemeinde Neuberg, Mahnungen und Vollstreckungen.

Keine Barkasse!

Mahnung und Vollstreckung

Die Mahnung ist eine Aufforderung an Schuldner, die es versäumt haben, binnen einer gesetzten Frist eine Forderung (z. B. Grundbesitzabgaben, Kindertagesstättengebühren u. ä.) zu begleichen. Nach dem Fälligkeitstermin werden die Abgaben im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens nach den landesrechtlichen Bestimmungen zwangsweise eingezogen und aufgrund § 240 Abgabenordnung (AO) Säumniszuschläge in Höhe von eins vom Hundert des auf volle 50 € nach unten abgerundeten Betrages berechnet.

Es gibt drei Stufen der Mahnung, die erste Stufe ist die öffentliche Mahnung im Hanauer Anzeiger (amtliche Bekanntmachung), auf unserer Homepage und den Aushängen der Gemeinde. Für die öffentliche Mahnung wird keine Gebühr erhoben.

Wird jedoch wegen der gleichen Forderung eine persönliche Mahnung schriftlich wiederholt, ist diese gem. § 1 der Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungskostengesetz gebührenpflichtig.

Wenn nach erfolgter persönlicher Mahnung die Forderung nicht beglichen wird, ergeht eine Vollstreckungsankündigung. Sollte auch dies ohne Reaktion bleiben beginnt das Zwangsvollstreckungsverfahren.

Für die Gemeindekasse Neuberg vollstreckt die Vollstreckungsstelle des Main-Kinzig-Kreises.

Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises
Kreiskasse als Vollstreckungsbehörde
Barbarossastraße 21
63571 Gelnhausen

Warum bekomme ich eine Mahnung?

Sie haben vergessen zu einem Fälligkeitstermin (z. B.: 15.02., 15.05., 01.07. (Jahreszahler), 15.08., 15.11.) Ihre Steuer oder Abgaben zu zahlen. Daraufhin ergeht eine allgemeine öffentliche Mahnung im Hanauer Anzeiger und den Bekanntmachungskästen der Gemeinde Neuberg. Reagieren Sie auf diese öffentliche Mahnung nicht, kommt nach ca. 4 Wochen eine persönliche schriftliche Mahnung, die mit mindestens 6,00 € Mahngebühren und bei Beträgen über 50,00 € mit Säumniszuschlägen belastet ist.

Sollten Sie auch diese persönliche Mahnung nicht beachtet haben, ergeht eine Vollstreckungsankündigung durch die Gemeine Neuberg. Danach werden weitere Maßnahmen durch die Vollstreckungsstelle des Main-Kinzig-Kreises veranlasst. Diese Vollstreckungsmaßnahmen sind mit zusätzlichen Kosten für Sie verbunden.

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Controlling, Berichtswesen, Statistik

Erklärung der Begriffe

Der hier auszugsweise veröffentlichte Text stammt aus folgender Quelle: https://kommunalwiki.boell.de/index.php/Controlling sowie https://kommunalwiki.boell.de/index.php/Berichtswesen

Controlling

Controlling ist eine Entscheidungs- und Führungshilfe durch ergebnisorientierte Planung, Steuerung und Überwachung aller Bereiche und Ebenen einer Organisationseinheit. Controlling ist ein Steuerungsinstrument, um das Erreichen der Politik- und Verwaltungsziele zu sichern. Es soll rechtzeitig über Zielabweichungen informieren (Abweichungsanalyse).

Controlling ist nicht gleichzusetzen mit dem deutschen Begriff „Kontrolle“ (englisch: to control = beherrschen, steuern, unter Kontrolle haben). Im Unterschied zur Finanzkontrolle beinhaltet Controlling die Informationsversorgung und zukunftsorientierte Informationsverarbeitung zur Unterstützung der Politik und der Verwaltungsleitung bei der Entscheidungsfindung. Es setzt sich zusammen aus dem Sammeln, Aufbereiten und Analysieren von Informationen, der Berichterstattung und Bewertung von Informationen, dem Erstellen von Maßnahmenvorschlägen und der Umsetzungskontrolle. Das Controlling fungiert also als „Lotse“ der Führungsebene einer Organisationseinheit.

Unterschieden wird zwischen strategischem und operativem Controlling. Ein Instrument für das Verwaltungs-Controlling ist die Kosten- und Leistungsrechnung.

Berichtswesen

Unter Berichtswesen versteht man die Einrichtungen, Mittel und Maßnahmen einer kommunalen Gebietskörperschaft zur Erarbeitung, Weiterleitung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über die Gebietskörperschaft in Form von Berichten. Von einem Berichtssystem spricht man, wenn man die der Gebietskörperschaft angepasste Struktur aller Berichte bezeichnen will.

Früher verstand man unter Berichten Auswertungen in gedruckter Form auf Papier. Heutzutage sind Berichte nicht mehr an dieses Medium gebunden: Sie können in Papier- und in elektronischer Form erstellt und genutzt werden. Berichte unterstützen auf allen Ebenen die strategische und operative Führung der Gebietskörperschaft: von der Politik über die Verwaltungsleitung bis hin zu den einzelnen operativen kommunalen Einheiten.

Statistik 

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Haushaltsplanung

Haushalt - was versteht man darunter?

Der hier auszugsweise veröffentlichte Text stammt aus folgender Quelle: https://kommunalwiki.boell.de/index.php/Haushalt

Haushalt

Der Haushalt ist das (meist jährliche) Planungswerk für alle voraussichtlichen Aufwände und Erträge sowie Aus- und Einzahlungen der Kommune im Haushaltsjahr.

Funktion des Haushalts

Der Haushalt hat mehrere Funktionen:

  • Planung: Dies drückt sich schon in der Bezeichnung Haushaltsplan aus. Die Haushalts- und Finanzplanung unterscheidet sich von anderen Fachplanungen dadurch, dass sie sehr umfassend einen gesamten Bereich (das Finanzwesen) erfasst, jährlich fortgeschrieben werden muss und dabei einer Vielzahl weiterer Regelungen z. B. zu Aufbau und Struktur unterliegt (siehe Aufbau des Haushalts, Haushaltssystematik).
  • Handlungsgrundlage für die Verwaltung: Der verabschiedete Haushalt ermächtigt erst die Verwaltung, Ausgaben bzw. Auszahlungen zu tätigen. Durch die Verabschiedung des Haushalts übt die kommunale Vertretungskörperschaft ihr Budgetrecht aus. Damit schafft der Haushalt lokales Recht (Haushaltssatzung). Neben der Bindungswirkung nach innen (zwischen Rat und Verwaltung) entfaltet der Haushalt auch eine Bindungswirkung nach außen, z. B. über die Festlegung der Hebesätze der Realsteuern. Die Ausgabeansätze im Haushalt begründen jedoch keine Rechte Dritter, niemand kann Ansprüche an die Kommune aus dem Haushalt begründen; dafür ist eine individuelle Verpflichtung erforderlich, z. B. ein Bewilligungsbescheid oder ein Vertrag.
  • Information: Der Haushalt dient der Vertretungskörperschaft, der Verwaltung und allen Interessierten als Informationsquelle über alle geplanten Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen. Er soll Transparenz herstellen, was sich ebenfalls in den Vorschriften über Aufbau und öffentliche Auslegung niederschlägt. Siehe hierzu weiter unten: Transparenz und Beteiligung
  • Steuerung und Kontrolle: Durch den Haushalt steuert der Rat wesentliche Teile der Verwaltungstätigkeit. Der Haushalt und das mit ihm verbundene Berichtswesen ermöglichen es dem Rat wie der Öffentlichkeit, detailliert nachzuvollziehen, ob und wieweit sich die Verwaltung an die Vorgaben gehalten hat. Hierzu dienen auch Jahresabschluss und Rechnungsprüfung.
Rechtsgrundlagen

Grundlage des Haushalts ist die kommunale Selbstverwaltung, zu der als wesentlicher Teil die Finanzhoheit gerechnet wird. Da der Haushalt eine Selbstverwaltungsangelegenheit ist, unterliegt er lediglich der Rechtsaufsicht (siehe: Kommunalaufsicht) – mit einigen Ausnahmen insbesondere bei der Kreditaufnahme (siehe auch: Genehmigung des Haushalts). Die konkreten Vorschriften zum Kommunalhaushalt finden sich in den Gemeinde- und teilweise in den Kreisordnungen[2] sowie in den Gemeindehaushaltsverordnungen der Länder.

Aufbau des Haushalts

Ein kommunaler Haushalt hat feststehende Bestandteile. Zwar ist in den Gemeindeordnungen deren Charakter teilweise unterschiedlich beschrieben (so gilt der Haushaltsplan in einigen Bundesländern als Teil der Satzung, in anderen als Anlage zur Satzung), doch hat dies kaum praktische Auswirkungen. Die Funktion und innere Struktur der Bestandteile ist unter den jeweiligen Links nachzulesen:

  • Vorbericht
  • Haushaltssatzung
  • Haushaltsplan mit Übersichten und weiteren Anlagen sowie ggf. Investitionsprogramm
  • Stellenplan
  • Berichte und Wirtschaftspläne der kommunalen Beteiligungen und Sondervermögen
  • Zum doppischen Haushalt gehört weiterhin eine Bilanz, zum kameralistischen eine Vermögensübersicht


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Einige Leistungen stehen Ihnen bereits online zur Verfügung: