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Liegenschaften

  • Verwaltung der gemeindeigenen Liegenschaften

  • Gartenwasseruhren

Gartenbewässerung - private Wasseruhr 

Grundstückseigentümer, die einen Teil ihres Trinkwassers nicht dem Abwasser zuführen, müssen für dieses Wasser auch keine Abwassergebühren zahlen. Ein zusätzlicher Wasserzähler lohnt sich dann, wenn sehr viel Wasser verbraucht wird, welches nicht dem Abwasser zugeführt wird. Dies ist in der Regel bei der Gartenbewässerung (Gießwasser) der Fall.

Einbaustelle:

Bei Einbau/Austausch sind neue Gartenwasserzähler an einem frostsicheren und zugänglichen Ort innerhalb des Gebäudes in die Leitung einzubauen, die ausschließlich der Entnahme von Wasser dient, welches nicht in die zentrale Schmutzwasseranlage eingeleitet wird. Der Einbau von Zapfhahn-Wasserzählern ist nicht zugelassen. Der eingebaute Gartenwasserzähler muss von der Gemeinde abgenommen und verplombt werden, wofür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 € erhoben wird. Die Abnahme ist die Voraussetzung für die Anerkennung des Gartenwasserzählers. Eine Abnahme muss nach dem Ersteinbau, dem Wechsel oder jeweils nach der Eichung des Wasserzählers erfolgen.

Eichgültigkeit:

Damit die jährliche Abrechnung der Kanalbenutzungsgebühren für die zusätzlichen Wasseruhren absolut korrekt ist, müssen die Wasserzähler einwandfrei funktionieren und geeicht sein. Eine Eichung ist entsprechend dem Eichgesetz längstens sechs Jahre gültig (Baujahr beachten!). Der Grundstückseigentümer ist für die Eichung des Wasserzählers verantwortlich und trägt auch die dabei entstehenden Kosten.

Nach Ablauf der Eichfrist ist ein neuer Gartenwasserzähler einzubauen oder eine neue Eichung durchzuführen, die nachgewiesen werden muss. Sollte dieses nicht erfolgen, ist eine Abrechnung nicht mehr möglich.

Meldung und Abrechnung:

Zum Jahresende melden Sie bitte den Zählerstand Ihrer privaten Wasseruhr an die Gemeinde Neuberg.

Ab sofort können Sie die jährliche Meldung des Zählerstandes Ihrer Gartenwasseruhr per >> Online-Formular (unten) online vornehmen. Die Meldung des Zählerstandes per Telefon oder per E-Mail ist zukünftig nicht mehr möglich.

ACHTUNG:

  • Bitte vergessen Sie nicht Ihre Eingaben im Online-Formular abzusenden. Hat die Übermittlung funktioniert, erhalten Sie eine automatische Kopie Ihrer übermittelten Daten per E-Mail. 
  • Sollte Ihnen die Meldung auf digitalem Wege nicht möglich sein, setzen Sie sich bitte mit der Liegenschaftsverwaltung in Verbindung.
  • Bitte denken Sie daran, die Meldung des Zählerstandes jährlich zum Jahresende, spätestens jedoch bis 31.01. des Folgejahres vorzunehmen. Eine schriftliche Aufforderung durch uns wird nicht erfolgen.

Bei nicht erfolgter Meldung des Zählerstandes bis zum 31.01. des Folgejahres ist eine Auszahlung nicht mehr möglich. Gleichzeitig wird davon ausgegangen, dass die Gartenwasseruhr nicht mehr genutzt wird. Sie wird in diesem Fall von der Abrechnungsliste genommen. Für den Fall, dass die Gartenwasseruhr zur Erstattung der Kanalbenutzungsgebühr zu einem späteren Zeitpunkt wieder genutzt werden soll, muss vorab der dann aktuelle Zählerstand der Gartenwasseruhr durch die Gemeinde abgelesen werden, wofür ebenfalls eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 € erhoben wird.

Die Erstattung der zu viel gezahlten Kanalbenutzungsgebühren wird erst nach erfolgter Endabrechnung und Zahlung an die Kreiswerke Main-Kinzig vorgenommen.

Zählerstand online melden (hier Eingabemaske öffnen)

Bitte melden Sie Ihren Zählenstand jährlich zum Jahresende, spätestens jedoch bis zum 31.01. des Folgejahres.

Zählerstand Gartenwasseruhr

Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus und tragen den Zählerstand unter Beachtung der Kommastellen ein. Die Zählernummer können Sie Ihrer letzten Rechnung entnehmen. Sie ist ebenfalls auf der Vorderseite des Zählers eingeprägt. Sofern Sie bereits über eine Kundennummer (FAD) verfügen, geben Sie diese bitte ebenfalls an. Dies erleichtert uns die Zuordnung Ihrer Daten. Die FAD können Sie Ihrem letzten Bescheid entnehmen.

Kontaktdaten



Adresse für Wasserzähler, falls abweichend

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Formular absenden

Sie können das Formular nach Betätigung der Schältfläche "Eingaben prüfen" noch einmal kontrollieren und haben die Möglichkeit, die zu übermittelnden Daten zu ändern oder auszudrucken. Mit anschließender Betätigung der Schaltfläche "Eingaben absenden"  übermitteln Sie uns Ihre Daten und bekommen automatisch eine Kopie Ihrer Nachricht per Email.


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Vorkaufsrecht

Ausübung des Vorkaufsrechts bedeutet, dass die Gemeinde beim Kauf eines Grundstücks auf ihrem Gemeindegebiet unter bestimmten Maßgaben ein Recht darauf hat, dass sie oder ein Dritter in den Kaufvertrag eintreten und anschließend Eigentümer des Grundstücks werden kann. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.

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