Liegenschaften
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Verwaltung der gemeindeigenen Liegenschaften
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Gartenwasseruhren
Gartenbewässerung - private Wasseruhr
Grundstückseigentümer, die einen Teil ihres Trinkwassers nicht dem Abwasser zuführen, müssen für dieses Wasser auch keine Abwassergebühren zahlen. Ein zusätzlicher Wasserzähler lohnt sich dann, wenn sehr viel Wasser verbraucht wird, welches nicht dem Abwasser zugeführt wird. Dies ist in der Regel bei der Gartenbewässerung (Gießwasser) der Fall.
Einbaustelle:
Bei Einbau/Austausch sind neue Gartenwasserzähler an einem frostsicheren und zugänglichen Ort innerhalb des Gebäudes in die Leitung einzubauen, die ausschließlich der Entnahme von Wasser dient, welches nicht in die zentrale Schmutzwasseranlage eingeleitet wird. Der Einbau von Zapfhahn-Wasserzählern ist nicht zugelassen. Der eingebaute Gartenwasserzähler muss von der Gemeinde abgenommen und verplombt werden, wofür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 € erhoben wird. Die Abnahme ist die Voraussetzung für die Anerkennung des Gartenwasserzählers. Eine Abnahme muss nach dem Ersteinbau, dem Wechsel oder jeweils nach der Eichung des Wasserzählers erfolgen.
Eichgültigkeit:
Damit die jährliche Abrechnung der Kanalbenutzungsgebühren für die zusätzlichen Wasseruhren absolut korrekt ist, müssen die Wasserzähler einwandfrei funktionieren und geeicht sein. Eine Eichung ist entsprechend dem Eichgesetz längstens sechs Jahre gültig (Baujahr beachten!). Der Grundstückseigentümer ist für die Eichung des Wasserzählers verantwortlich und trägt auch die dabei entstehenden Kosten.
Nach Ablauf der Eichfrist ist ein neuer Gartenwasserzähler einzubauen oder eine neue Eichung durchzuführen, die nachgewiesen werden muss. Sollte dieses nicht erfolgen, ist eine Abrechnung nicht mehr möglich.
Meldung und Abrechnung:
Zum Jahresende melden Sie bitte den Zählerstand Ihrer privaten Wasseruhr an die Gemeinde Neuberg.
Ab sofort können Sie die jährliche Meldung des Zählerstandes Ihrer Gartenwasseruhr per >> Online-Formular (unten) online vornehmen. Die Meldung des Zählerstandes per Telefon oder per E-Mail ist zukünftig nicht mehr möglich.
ACHTUNG:
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Bei nicht erfolgter Meldung des Zählerstandes bis zum 31.01. des Folgejahres ist eine Auszahlung nicht mehr möglich. Gleichzeitig wird davon ausgegangen, dass die Gartenwasseruhr nicht mehr genutzt wird. Sie wird in diesem Fall von der Abrechnungsliste genommen. Für den Fall, dass die Gartenwasseruhr zur Erstattung der Kanalbenutzungsgebühr zu einem späteren Zeitpunkt wieder genutzt werden soll, muss vorab der dann aktuelle Zählerstand der Gartenwasseruhr durch die Gemeinde abgelesen werden, wofür ebenfalls eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 € erhoben wird.
Die Erstattung der zu viel gezahlten Kanalbenutzungsgebühren wird erst nach erfolgter Endabrechnung und Zahlung an die Kreiswerke Main-Kinzig vorgenommen.
Zählerstand online melden (hier Eingabemaske öffnen)
Bitte melden Sie Ihren Zählenstand jährlich zum Jahresende, spätestens jedoch bis zum 31.01. des Folgejahres.
Vorkaufsrecht
Ausübung des Vorkaufsrechts bedeutet, dass die Gemeinde beim Kauf eines Grundstücks auf ihrem Gemeindegebiet unter bestimmten Maßgaben ein Recht darauf hat, dass sie oder ein Dritter in den Kaufvertrag eintreten und anschließend Eigentümer des Grundstücks werden kann. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.