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Informationen für Hundebesitzer in Neuberg


Hundesteuer / Hundehaltung

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Satzungen

  • HundesteuersatzungPDF-Datei: PDF, 55 kBBeschreibung: in der Fassung der V. Änderungssatzung vom 18.12.2013

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Hundesteuer

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat.

Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird.

Die Steuer beträgt jährlich:

  • für den ersten Hund 60 €
  • für den zweiten Hund 78 €
  • für jeden weiteren Hund 96 €
  • für einen gefährlichen Hund 360 €

Listenhunde (HundeVO)

Gefährlicher Hund

Hunde bestimmter Rassen und deren Kreuzungen unterliegen laut der "Hessischen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)" besonderen Bestimmungen, die unbedingt beachtet werden müssen  >> Gefährliche Hunde

Wenden Sie sich zur Anmeldung Ihres Listenhundes bitte an unser Ordnungsamt.


Zu den in Neuberg gelisteten Hunden zählen folgende Rassen und deren Kreuzungen (Mischlinge):

  1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
  2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordhshire Terrier,
  3. Staffordshire-Bullterrier,
  4. Bullterrier,
  5. American Bulldog,
  6. Dogo Argentino,
  7. Fila Brasileiro,
  8. Kangal (Karabash),
  9. Kaukasischer Owtscharka und
  10. Rottweiler, dies gilt nicht, soweit Hunde dieser Rasse schon vor dem 31.12.2008 gehalten wurden oder Nachkömmlinge dieser Rasse am 31.12.2008 bereits erzeugt waren und ihre Haltung durch die Halterin oder den Halter bis spätestens 30.06.2009 beim Ordnungsamt der Gemeinde Neuberg schriftlich angezeigt worden ist.

Anleinen Ihres Hundes

In Hessen besteht kein genereller Leinenzwang. Bitte denken Sie jedoch daran, dass es Menschen gibt, die vor Hunden Angst haben - unabhängig von Rasse oder Größe des Hundes. Nicht jeder Spaziergänger mag es, von einem Hund stürmisch begrüßt zu werden. Auch Jogger und Radfahrer werden sicher nicht gerne von einem aufgeregten Hund gejagt. Noch viel weniger möchten das Hasen, Rehe und Co. 

Auch gibt es triftige Gründe, warum nicht jeder Hund einen Kontakt zu Artgenossen haben möchte, wie z. B. Krankheit, Alter, Läufigkeit, Training oder Unverträglichkeit. Bitte führen Sie Ihre/n Hund/e so, dass eine Belästigung oder gar Gefahr für andere Menschen oder Tiere auf jeden Fall ausgeschlossen ist.

Leinenzwang besteht gemäß § 9 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)  für Hunde, die per Gesetz einem Leinenzwang unterliegen und für alle Hunde bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten und in öffentlichen Verkehrsmitteln.

Brut- und Setzzeit

Mit dem startenden Frühjahr beginnt in der Natur auch wieder die Brut- und Setzzeit. In dieser Zeit brüten viele wildlebende Tiere, beziehungsweise bringen ihren Nachwuchs zur Welt.

Die Gemeinde Neuberg bittet daher alle Hundehalter und Hundehalterinnen in der Zeit von 

März bis Juli

im gesamten Feld-, Flur- und Waldbereich, sowie an Bachläufen, ihre Hunde an der Leine zu führen, um die Aufzucht der jungen Wildtiere nicht zu stören.

Freilaufende Hunde könnten zum Beispiel Bodenbrüter wie Rebhühner, Lerchen oder Kiebitze aus ihren Nestern vertreiben, deren Eier oder Jungen dann wiederum leichte Opfer für andere Tiere werden. Der Mensch nimmt diesen Vorgang meist nicht wahr, wenn sich das Geschehen in dichtem Gras oder im Unterholz abspielt. Es wird daher an das Verantwortungsbewusstsein alle Hundehalter und Hundehalterinnen appelliert, Rücksicht auf Jungwild und Jungvögel zu nehmen und sich an das Leinengebot zu halten. Vielen Dank!