Feststellung des Verzichts auf das Mandat als Gemeindevertreter und Nachrücken eines anderen Bewerbers
Amtliche Bekanntmachung
Der Bewerber unter der laufenden Nr. 3 des Wahlvorschlages der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), Herr Ottmar Heck, 63543 Neuberg, hat durch schriftliche Erklärung sein Mandat als Gemeindevertreter niedergelegt.
Gemäß § 34 Abs. 3 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Hess. Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2015 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) (Urt. des Staatsgerichtshofes des Landes Hessen vom 28. Januar 2026 (P. St. 3013) (GVBl. 2026 Nr. 4)) stelle ich fest, dass er als Gemeindevertreter ausgeschieden ist.
Ich stelle fest, dass der als nächster, noch nicht berufene Bewerber unter lfd. Nr. 15 des Wahlvorschlags der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SDP), Herr Hubert Lenz, 63543 Neuberg, als Gemeindevertreter in die Gemeindevertretung nachrückt.
Gegen diese Feststellung kann gemäß §§ 25 – 27 KWG jeder/jede Wahlberechtigte des Wahlkreises Neuberg binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlleiterin, 63543 Neuberg, Rathaus OT Ravolzhausen, In den Gräben 15, einzulegen.
Neuberg, den 27.04.2026
Die Gemeindewahlleiterin
gez. Gottlieb