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Familienname Änderung Kind - Einbenennung

Leistungsnummer: 99083001011008

Wenn Ihnen die elterliche Sorge für ein Kind - allein oder gemeinsam mit einem anderen Elternteil - zusteht und ihr Ehe-/Lebenspartner nicht Elternteil des Kindes ist, können Sie dem Kind, dass sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt erteilen. Sie können den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen auch dem Namen, den das Kind zu diesem Zeitpunkt führt, voranstellen oder anfügen.

Verfahrensablauf

Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie bei dem Standesamt eintrifft, das den Geburtsregistereintrag für das Kind führt.

 Sie erhalten auf Wunsch eine Bescheinigung über die Namensänderung.

 Das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.

Voraussetzungen

  • Die Ehegatten oder Lebenspartner führen einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen und leben mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
  • Ein Ehegatte oder Lebenspartner ist sorgeberechtigt, der andere ist nicht Elternteil des minderjährigen Kindes.
  • Der andere Elternteil muss der Namensänderung zustimmen, wenn sie oder er ebenfalls sorgeberechtigt ist (Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Änderung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist).
  • Das Kind muss der Erklärung zustimmen, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes
  •  Personalausweise oder Reisepässe
  •  Eheurkunde
  •  Einwilligungserklärung des sorgeberechtigten anderen Elternteiles
  •  Sorgerechtsnachweis
  •  ggf. Einwilligungserklärung des Kindes

 Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie oder Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.