Gefährliche Hunde
Nr. 99110009000000Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Als gefährlich gelten unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit solche Hunde, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder die auffällig geworden sind. Ferner sind Hunde folgender Rassen als gefährlich anzusehen: Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und Rottweiler. Erfasst werden auch Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest sowie die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters nachzuweisen.
Die Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde in das Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Bekämpfung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland geregelt.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständige Behörde sind die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden
Welche Gebühren fallen an?
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen zur Sachkunde- und Wesensprüfung erhalten Sie im Internetauftritt des Regierungspräsidiums Darmstadt unter Hundeverordnung/Standards Sachkunde- u. Wesensprüfungen.
- Standards Sachkunde- u. Wesensprüfungen
(Regierungspräsidium Darmstadt)
Geltende Hundesteuersatzung (Liste HundeVO) in Neuberg
Auszug aus der >> Hundesteuersatzung
[...] § 5 Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich ab 01.01.2015
- für den ersten 60,00 EUR,
- für den zweiten 78,00 EUR,
- für den dritten und jeden weiteren Hund 96,00 EUR.
(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde.
(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer
- für einen gefährlichen Hund jährlich 360,00 EUR.
(4) Als gefährliche Hunde gelten:
- Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen,
- Hunde, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
- Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
- Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen, oder 5. aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.
(5) Solche gefährlichen Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:
- Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
- American Staffordshire-Terrier oder Staffordhshire Terrier,
- Staffordshire-Bullterrier,
- Bullterrier,
- American Bulldog,
- Dogo Argentino,
- Fila Brasileiro,
- Kangal (Karabash),
- Kaukasischer Owtscharka und
- Rottweiler[...]
Online-Antrag Erlaubnis Halten und Führen eines gefährlichen Hundes
Online-Antrag Erlaubnis Halten und Führen eines gefährlichen Hundes
Mit diesem Online-Service besteht die Möglichkeit, die Erlaubnis für das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes zu beantragen.