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Hundesteuer

Auszug aus der >> Hundesteuersatzung 

[...] § 5 Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich

  • für den ersten Hund 72,00 EURO,
  • für den zweiten Hund 96,00 EURO,
  • für jeden dritten und jeden weiteren Hund 120,00 EURO.

(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer

  • für einen gefährlichen Hund jährlich 600,00 EURO.

Auszug aus der >>  Hessische Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)

[...] § 2 Gefährliche Hunde

(1) Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen. Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet:

1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
Gefährlicher Hund
2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire-Bullterrier,
4. Bullterrier,
5. American Bulldog,
6. Dogo Argentino,
7. Kangal (Karabash),
8. Kaukasischer Owtscharka,
9. Rottweiler.
(2) Gefährlich sind auch die Hunde, die

1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen oder
4. aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.

Anschaffung

Wenn Sie sich einen Hund angeschafft haben, müssen Sie diesen innerhalb von zwei Wochen  zum 01. des Monats in dem Sie sich den Hund zugelegt haben, bei der Gemeinde zur Steuer anmelden. Die Anmeldung kann persönlich, schriftlich oder per E-Mail erfolgen.

Zuzug

Wenn Sie mit einem Hund in Neuberg zugezogen sind, müssen Sie mit dem Datum des Zuzuges den Hund zur Steuer anmelden. Ein direkter Datenaustausch zwischen Einwohnermeldeamt und Steueramt kann aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen.

Wegzug

Wenn Sie aus Neuberg wegziehen, vergessen Sie bitte nicht Ihren Hund in Neuberg abzumelden und bei der neuen Stadt/Gemeinde anzumelden. Ein direkter Datenaustausch zwischen Einwohnermeldeamt und Steueramt kann aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen. Die Abmeldung wird erst wirksam, wenn Sie die Hundesteuermarke zurück gegeben haben.

Tod des Hundes

Wenn Ihr Hund verstorben ist, müssen Sie den Hund abmelden und die Steuermarke zurück geben.

Zahlung

Eine immer fristgerechte Zahlung der Hundesteuer zum 01.07. können Sie sicherstellen, wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen. Da wir hierzu Ihre Originalunterschrift benötigen, ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung telefonisch oder per E-Mail nicht möglich.


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