Feststellung des Verlustes der Rechtsstellung als Gemeindevertreter und Nachrücken eines anderen Bewerbers
Amtliche Bekanntmachung
Feststellung des Verlustes der Rechtsstellung
als Gemeindevertreter
und Nachrücken eines anderen Bewerbers
Herr Jörn Schachtner hat mitgeteilt, dass er sein Mandat in der Gemeindevertretung für die SPD niederlegt, da er aufgrund eines Hinderungsgrundes (Amt als Bürgermeister) nicht berechtigt ist, zwei Mandate gleichzeitig auszuüben und deshalb weiter an der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung gehindert ist (§§ 37, 65 Abs. 2 HGO). Somit gilt die Rechtsstellung als Gemeindevertreter rückwirkend als nicht erworben (§ 23 Abs. 2 KWG).
Gemäß § 34 Abs. 3 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 197) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) stelle ich fest, dass er als Gemeindevertreter ausgeschieden ist.
Ich stelle weiterhin fest, dass
Herr Willi Kühr, 63543 Neuberg,
als nächste noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlages der SPD als Gemeindevertreter in die Gemeindevertretung berufen wird und nachrückt.
Gegen diese Feststellung kann gemäß §§ 25-27 KWG jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises Neuberg binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlleiterin, 63543 Neuberg, Rathaus OT Ravolzhausen, In den Gräben 15, einzulegen.
Neuberg, 08.04.2026
Die Gemeindewahlleiterin
gez. Gottlieb