Übermittlungs- und Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz
Amtliche Bekanntmachung
Auf der Grundlage des § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) müssen die Meldebehörden einmal jährlich die Einwohnerinnen und Einwohner über die Möglichkeit der Eintragung von Auskunfts- und Übermittlungssperren unterrichten, damit sie diese auch wahrnehmen können.
Mit der Eintragung einer Auskunfts- oder Übermittlungssperre oder einem bedingten Sperrvermerk wird die Erteilung von Melderegisterauskünften und Datenübermittlungen eingeschränkt oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht.
Nachfolgend die vollständige Veröffentlicheung zum Download:
Möchten Sie der Übermittlung Ihrer Daten widersprechen, können Sie sich gerne unter folgeden Links über die Vorgehensweise informieren: