Anzeige von Feuerwerken
Leistungsnummer: 99089046000000
Vor dem Abbrennen von Feuerwerk muss der Inhaber der Erlaubnis das Feuerwerk der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt ganzjährig für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen insbesondere der Kategorien F2, F3 und F4.
Wenn Sie als Erlaubnisinhaber ein Feuerwerk machen möchten, ist dieses zwei Wochen vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Sind in unmittelbarer Nähe Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen muss die Anzeige 4 Wochen vor dem Feuerwerk gemacht werden.
Verfahrensablauf
- Sie müssen eine Anzeige machen und alle notwendigen Unterlagen einreichen.
- Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft.
- Nach erster Prüfung erhält das zuständige Regierungspräsidium eine Kopie der Anzeige.
- Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch einladen.
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Sie erhalten eine Anzeigebestätigung und einen Kostenbescheid
Ansprechpunkt
Zuständig für die Empfangnahme der Anzeige ist die jeweilige Ordnungsbehörde der Stadt oder Gemeinde.
Diese leitet eine Kopie der Anzeige an das jeweils zuständige Regierungspräsidium weiter.
Die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel sind für die Überwachung vom Aufbau und Abbrennen des Feuerwerkes zuständig.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Erforderliche Unterlagen
- Lageplan mit eingezeichnetem Abbrennplatz und Absperrbereich
- Kopie der Erlaubnis
- Gegebenenfalls Kopie(n) Befähigungsschein(e) des/der eingesetzten Pyrotechniker
- Angaben zu Art um Umfang des Feuerwerks und der verwendeten pyrotechnischen Gegenstände
- Angabe der Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Objekten im Umkreis von 200 m
- Gegebenenfalls Zustimmung des Grundstückseigentümers
Rechtsgrundlage(n)
Voraussetzungen
- Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes.
- Sofern die Erlaubnis die Fachkunde nicht enthält, benötigen sie zusätzlich den Befähigungsschein nach § 20 SprengG
- Da insbesondere der Befähigungsschein befristet ist, muss dieser am Tag des Feuerwerks gültig sein
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Die Kategorien der pyrotechnischen Gegenstände, die Sie verwenden möchten, müssen eingetragen sein (außer Kategorien F1, F2, T1)
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Kostenentscheidung
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Klage vor dem Verwaltungsgericht
Hinweise (Besonderheiten)
Für die Kontrolle von Feuerwerken sind in Hessen auch die Regierungspräsidien zuständig.
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales
Online-Antrag Ausnahmegenehmigung zur Durchführung eines Feuerwerks
Über diesen Online-Service können Privatpersonen eine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung eines Feuerwerks beantragen. Personen mit einer Erlaubnis oder einem Befähigungsschein können die Durchführung eines Feuerwerks anzeigen. Bitte beachten Sie die Hinweise auf der folgenden Informationsseite.
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