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Hundesteuer

Die Hundesteuer wird durch Satzung der Gemeinde Neuberg, basierend auf der Rechtsgrundlage der §§ 5 und 51 Hessische Gemeindeordnung (HGO) und der §§ 1,2 und 7 Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) geregelt.

Die Hundesteuer beträgt:

  • für den 1. Hund 60,00 €
  • für den 2. Hund 78,00 €
  • für den 3. und jeden weiteren Hund 96,00 €
  • für gefährliche Hunde (je Hund) 360,00 €

im Kalenderjahr und ist zum 01.07. zu zahlen.

Steuer für gefährliche Hunde

Seit dem 01.01.2003 gibt es in Neuberg eine Steuer für gefährliche Hunde. Als gefährliche Hunde gelten:

  • Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleich wirkende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden,
  • Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
  • Hunde, die in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen oder
  • Hunde, die andere Tiere hetzen oder reißen.

Solche gefährlichen Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit Hunden anderer Rassen, Gruppen oder Kreuzungen: American Pitbull Terrier oder Pit Bull Terrier, American Stafford Terrier oder American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka, Rottweiler.

Anschaffung

Wenn Sie sich einen Hund angeschafft haben, müssen Sie diesen zum 01. des Monats in dem Sie sich den Hund zugelegt haben, bei der Gemeinde zur Steuer anmelden. Die Anmeldung kann persönlich, schriftlich oder per E-Mail erfolgen.

Wenn Sie sich einen Hund erst im Laufe des Kalenderjahres angeschafft haben, erfolgt die Besteuerung selbstverständlich erst ab diesem Monat.

Zuzug

Wenn Sie mit einem Hund in Neuberg zugezogen sind, müssen Sie mit dem Datum des Zuzuges den Hund zur Steuer anmelden. Ein direkter Datenaustausch zwischen Einwohnermeldeamt und Steueramt kann aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen.

Wegzug

Wenn Sie aus Neuberg wegziehen, vergessen Sie bitte nicht Ihren Hund in Neuberg abzumelden und bei der neuen Stadt/Gemeinde anzumelden. Ein direkter Datenaustausch zwischen Einwohnermeldeamt und Steueramt kann aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen. Die Abmeldung wird erst wirksam, wenn Sie die Hundesteuermarke zurück gegeben haben.

Tod des Hundes

Wenn Ihr Hund verstorben ist, müssen Sie den Hund abmelden und die Steuermarke zurück geben.

Zahlung

Eine immer fristgerechte Zahlung der Hundesteuer zum 01.07. können Sie sicherstellen, wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen. Da wir hierzu Ihre Originalunterschrift benötigen, ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung telefonisch oder per E-Mail nicht möglich.


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