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Richtlinien

über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Plakatierung auf öffentlichen Verkehrsflächen für Wahlen und Wahlveranstaltungen (Plakatierungsrichtlinie Wahlen)

  1. Erlaubnisse werden erteilt für wahlbezogenes Plakatieren von politischen Parteien, Wählergruppen sowie einzelnen Bewerbern und Bewerberinnen längstens für die Dauer von sechs Wochen vor dem Wahltag. Die Plakate sind spätestens am Samstag nach der Wahl wieder zu entfernen. Sollte es bei Direktwahlen zu einer Stichwahl kommen, verlängert sich der Genehmigungszeitraum automatisch entsprechend.

  2. Zugelassen sind Plakatständer, Größe maximal DIN A0 sowie Plakathänger, Größe maximal DIN A1. Die Anzahl der zugelassenen Plakatständer bzw. –hänger wird bei Kommunal- und Bürgermeisterwahlen auf 30 Stück, bei allen anderen Wahlen auf 20 Stück begrenzt. Ferner sind pro Partei bzw. Wählergruppe 2 Großformattafeln (260 cm x 360 cm) zugelassen. Die jeweiligen Stellplätze sind mit der Ordnungsbehörde der Gemeinde Neuberg abzustimmen.

  3. Alle Plakatständer und –hänger sind auf der Rückseite mit einer Klebemarke der hiesigen Ordnungsbehörde (siehe Muster) zu versehen. Die in der Neuberger Gemeindevertretung vertretenen Parteien und Wählergruppen erhalten die Klebemarken für die Plakatständer unaufgefordert rechtzeitig durch die Verwaltung zugestellt. Alle anderen Wahlbewerber müssen einen Plakatierungsantrag bei der Ordnungsbehörde stellen. Bei Direktwahlen für das Amt des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin werden den potentiellen Kandidaten bei der Einreichung der Wahlunterlagen Klebemarken in entsprechender Anzahl übergeben. Plakatierungsanträge von Kreis- und Landesverbänden der Parteien und Wählergruppen werden an die jeweilige Neuberger Ortsgruppe weitergereicht, sofern eine solche besteht. Diese kann dann aus ihrem Kontingent nach Ziffer 2 dem Kreis- oder Landesverband eine beliebige Anzahl von Plakatständern oder –hängern bzw. Großformattafeln abtreten.

  4. Im Übrigen sind bei der Plakatierung die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, insbesondere § 33 Abs. 2 StVO unbedingt zu beachten. Sollten Plakate entgegen dieser gesetzlichen Regelungen aufgestellt werden, ist die Ordnungsbehörde verpflichtet, diese trotz Genehmigung zu entfernen.