Haushaltssatzung der Gemeinde Neuberg - Haushaltsjahr 2012
Aufgrund der §§ 114a ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I S 666, 669), hat die Gemeindevertretung am 07.03.2012 folgende Haus-haltssatzung beschlossen:
Aufgrund der §§ 114a ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I S 666, 669), hat die Gemeindevertretung am 07.03.2012 folgende Haus-haltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 7.004.220 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf (-) 8.528.330 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 0 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf (-) 0 EUR
mit einem Fehlbedarf von (-) 1.524.110 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf (-) 692.040 EUR
und der Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 45.000 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf (-) 380.000 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf (-) 58.150 EUR
mit einem Finanzmittelbedarf des Haushaltsjahres von (-) 1.085.190 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2012 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 285.500 EUR festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2012 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 5.200.000 EUR festge-setzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2012 wie folgt fest-gesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 300 v. H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 300 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 360 v. H.
§ 6
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellen-plan.
§ 7
In Abänderung von § 20 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden die in einem Teilbudget (Kosten-stelle) veranschlagten Aufwendungen für gegenseitig deckungsfähig erklärt. § 20 Abs. 4 bis 6 GemHVO-Doppik sind zu beachten.
Gemäß § 20 Abs. 2 GemHVO-Doppik werden sämtliche Personalausgaben für gegenseitig deckungsfähig erklärt
Neuberg, den 08.03.2012 Gemeindevorstand
der Gemeinde Neuberg
Schröder
Bürgermeisterin