Amtliche Bekanntmachung
Aufstellung der Vorschlagslisten für die Schöffen
Nach § 26 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist in jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen aufzustellen. Die Amtszeit der zurzeit amtierenden Schöffen endet mit Ablauf des Jahres 2018. Die Vorschlagslisten für Schöffen werden von den Gemeinden aufgestellt.
Zum Amt des Schöffen kann grundsätzlich jeder Deutsche berufen werden. Bei der Aufstellung der Vorschlagslisten ist aber zu berücksichtigen, dass keine Personen aufgenommen werden, die zum Schöffenamt unfähig oder ungeeignet sind. Nach dem Gesetzt dürfen bestimmte Personen nicht als Schöffen mitwirken; wer z. b. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder gegen den ein Verfahren anhängig ist, das zu diesem Ergebnis führen kann, wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist oder wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, ist unfähig zum Amt des Schöffen.
Nicht berufen werden sollen:
- Personen unter 25 Jahren und über 70 Jahren;
- Personen, die weniger als ein Jahr in der Gemeinde wohnen;
- Personen, die wegen köperlicher oder geistiger Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind.
- Bürger, die bereits bestimmte Ämter haben (z. B. Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Notar, Polizeibeamter).
Weitere Einzelheiten können interessierte Personen einem Informationsblatt entnehmen, welches bei der Gemeindeverwaltung vorliegt bzw. auf unserer Homepage www.neuberg.eu bereitsteht.
Personen, die die Voraussetzungen zur Wahl als Schöffin oder Schöffe erfüllen und Interesse an einer derartigen ehrenamtlichen Tätigkeit haben, werden gebeten, sich persönlich, telefonisch oder auch per Email bis spätestens 16. April 2018 im Rathaus, In den Gräben 15, 63543 Neuberg, Zimmer 08, Fachbereichsleiter Jens-Michael Heck, Tel.: (0 61 83 / 8 01 25) oder Email jm.heck@neuberg.eu zu melden.
Neuberg, den 23.03.2018
Iris Schröder, Bürgermeisterin
23.03.2018, Gemeindeverwaltung Neuberg