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Online-Beantragung von Übermittlungssperren

Mit diesem Online-Antrag haben Sie die Möglichkeit, eine oder mehrere der folgenden Übermittlungssperren für sich im Melderegister eintragen zu lassen. Eine Begründung ist nicht erforderlich, es fallen auch keine Gebühren an.

  • Übermittlung nach § 36 Abs. 2 BMG (Widerspruchsrecht gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr)

  • Übermittlungssperre nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG (Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften)

  • Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG (Widerspruchsrecht zur Auskunft an Parteien u.a.) 

  • Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG (bei Alters- oder Ehejubiläen) *** s. Hinweis unten

  • Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG (Widerspruchsrecht zur Auskunft an Adressbuchverlage)

Übermittlungssperre online beantragen

*** Hinweis:

Wünschen Sie trotz einzutragender Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG (bei Alters- oder Ehejubiläen) die Weitergabe Ihrer Daten an den Gemeindevorstand zum Zwecke einer Gratulation bzw. eines Besuches anlässlich eines Alters- und Ehejubiläums, so füllen Sie bitte statt der Online-Beantragung nachfolgendes Formular aus und senden Sie es uns zu bzw. werfen Sie es in den Briefkasten am Rathaus-Eingang ein:

>> Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten durch die Meldebehörde