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Wahlhelfer

Leistungsnummer: 99128008021000

Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
 

Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

 

Rechtsgrundlage

§ 4 Europawahlgesetz (EuWG) –  -  in Verbindung mit § 9 und § 11 BWG
§§ 6 bis 9 Europawahlordnung (EuWO)

§§ 9 bis 11 Bundeswahlgesetz (BWG)
§§ 6 bis 9 Bundeswahlordnung (BWO)

§§ 15 bis 17 Landtagswahlgesetz (LWG)
§§ 22 bis 26 Landeswahlordnung (LWO)

§§ 6 bis 6b Kommunalwahlgesetz (KWG)
§ 4 Kommunalwahlordnung (KWO)

Was sollte ich noch wissen?

Ich möchte mich als Wahlhelfer melden!

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Wie wird man Wahlhelferin oder Wahlhelfer?

Stimmzettel ausgeben, den Urnengang beobachten, Wahlzettel auszählen: Am Wahltag übernehmen das ehrenamtlich Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer. Wahlhelferin oder Wahlhelfer kann jede oder jeder Wahlberechtigte werden. Dazu kontaktiert man sein zuständiges Wahlamt oder seine Gemeinde. Für ihren Einsatz erhalten die Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer ein sogenanntes Erfrischungsgeld.

Um die Einsatzfähigkeit eines Wahlvorstandes in einem Wahllokal zu gewährleisten, kann das zuständige Wahlamt wahlberechtigte Bürgerinnen oder Bürger zur Übernahme des Ehrenamtes als Wahlhelferin oder Wahlhelfer verpflichten.

Was ist die Aufgabe einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers?

Zur Aufgabe des Wahlvorstandes gehört es, einen reibungslosen Ablauf der Wahlhandlung im Wahllokal zu gewährleisten. Nach Schluss der Wahlhandlung erfolgt die Ermittlung des Wahlergebnisses.

Der Wahlvorstand besteht aus fünf bis neun Wahlhelferinnen und Wahlhelfern. Hierzu gehören:

  • Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher,

  • die stellvertretende Wahlvorsteherin oder der stellvertretende Wahlvorsteher,

  • die Schriftführerin oder der Schriftführer und die stellvertretende Schriftführerin oder der stellvertretende Schriftführer sowie

  • eine Beisitzerin oder ein Beisitzer.

Je nach Funktion im Wahlvorstand übernehmen Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer spezielle Aufgaben:

  • Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher: Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher leitet den Wahlvorstand, eröffnet die Wahlhandlung und verteilt die Aufgaben auf Schriftführerin oder Schriftführer und Beisitzerin oder Beisitzer. Sie beziehungsweise er überwacht das Verfahren der Stimmabgabe und der Stimmenauszählung, stellt das Wahlergebnis des Wahlbezirkes fest und gibt dieses nach Ende der Wahlzeit im Wahllokal bekannt. Sie beziehungsweise er sorgt für die Anfertigung der Niederschriften und die Abgabe der Wahlunterlagen an die Gemeinde.

  • Schriftführerin oder Schriftführer: Die Schriftführerin oder der Schriftführer führt das Wählerverzeichnis und vermerkt darin die Stimmabgabe. Zudem fertigt sie beziehungsweise er die Wahlniederschrift am Ende der Wahl an.

  • Beisitzerin oder Beisitzer: Die Beisitzerin oder der Beisitzer geben Stimmzettel aus, beobachten den Wahlgang der Bürgerinnen und Bürger sowie die Wahlkabinen, sortieren und zählen die Stimmzettel aus.

Aufwand und Entschädigung

Die Tätigkeit als Wahlhelferin und Wahlhelfer in einem Wahlvorstand beginnt um 7:30 Uhr und endet nach der Auszählung der Stimmen. Zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr sind die Wahllokale geöffnet. Pausen zwischendurch sind in Absprache mit den anderen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern möglich; das Wahllokal bleibt selbstverständlich geöffnet. Für Ihren Einsatz erhalten Wahlhelferinnen und Wahlhelfer als Entschädigung ein Erfrischungsgeld, das je nach Wahl unterschiedlich hoch ausfällt.

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