Versiegelungsflächen - Niederschlagswasser
Leistungsnummer: (Gemeinde Neuberg)
Mit Wirkung vom 01. Januar 2004 werden in der Gemeinde Neuberg die Abwassergebühren nach einem gesplitteten Gebührenmaßstab abgerechnet. Für das von Ihnen der Abwasserbeseitigungsanlage zugeführte Schmutzwasser erfolgt nach wie vor eine Berechnung auf der Basis des von den Kreiswerken Hanau GmbH bezogenen Frischwassers. Daneben ist aber für die Einleitung und Behandlung von auf Ihrem Grundstück angefallenem Niederschlagswasser ebenfalls eine Abwassergebühr zu entrichten. Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt.
Die endgültig festgesetzten bebauten oder künstlich befestigten Grundstücksflächen dienen als Berechnungsgrundlage für die tatsächliche Niederschlagswassergebühr. Die Gebührenberechnung erhalten Sie gemeinsam mit der Wasserrechnung der Kreiswerke Hanau GmbH. Bis zur Abrechnung am Jahresende werden von den Kreiswerken Vorauszahlungen festgesetzt.
Die Niederschlagswassergebühr wird aus der Größe von Dach-, Hof-, Terrassen- oder Wegeflächen, den sog. Versiegelungsflächen ermittelt. Das bedeutet, alle Versiegelungsflächen – auch wasserdurchlässige Befestigungsmaterialien, von denen Regenwasser in die öffentliche Kanalisation gelangt werden bei der Erhebung der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt. Für Flächen die nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, von denen das Niederschlagswasser also in die angrenzende Wiese oder den Garten fließt, wird keine Niederschlagswassergebühr erhoben. Hierbei dürfen jedoch keine Nachbarn bzw. deren Grundstücke beeinträchtigt werden. Eine Entwässerung des Grundstückes oder von Grundstücksflächen über die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Berechnung der versiegelten Flächen mit Hilfe eines Geographischen Informationssystems erfolgt. Dies bedeutet, dass die relevanten Flächen zunächst zeichnerisch dargestellt werden und anschließend errechnet werden. Änderungen der von uns festgestellten Versiegelungsflächen müssen deshalb zwingend immer zunächst zeichnerisch vorgenommen werden. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen im Falle von Unstimmigkeiten und Differenzen unserer Berechnungen zu den tatsächlichen Verhältnissen diese in einem persönlichen Gespräch mit dem Unterzeichner innerhalb der Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung zu erläutern. Alle erforderlichen Änderungen können dort sofort vorgenommen werden.
Bitte denken Sie daran, dass Sie als Grundstückseigentümer verpflichtet sind, der Gemeindeverwaltung (Bauamt) jede Änderung der bebauten und künstlich befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage zugeführt wird bzw. zu ihr abfließt, unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Gleiches gilt für die Änderungen von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen zum Sammeln von Niederschlagswasser.