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Neue Coronavirus-SchutzVO - Wesentliche Änderungen

Mitteilung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom 24.11.2021


  • Aktualisierung der Verhaltensempfehlungen (§ 1 CoSchuV – Pandemiegerechtes Verhalten)
  • Testempfehlungen für private Treffen auch für Geimpfte und Genesene

 

  • Verschärfung der Maskenpflicht (§ 2 CoSchuV)
  • einheitlich Maskenpflicht auch an den Sitzplätzen in Schulen, Hochschulen, sonstigen Bildungseinrichtungen, Übernachtungsbetrieben, bei Veranstaltungen, in Kinos, Theatern sowie in entsprechenden Arbeitsplatzsituationen etc.; in der Gastronomie kann die Maske weiterhin an Sitzplätzen abgenommen werden
  • Anordnung von FFP2-Masken (oder vergleichbar) für Kunden körpernaher Dienstleistungen


  • Entfallen des Negativnachweises nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 (Eigentestung der Lehrkräfte)
  • für die unbeaufsichtigte Eigentestung gibt es nach § 28b IfSG n.F. keine Grundlage mehr; zudem wäre ein solcher Test aufgrund neuen Bundesrechts auch nicht als 3G-Nachweis etwa im ÖPNV mehr tauglich

 

  • 3G am Arbeitsplatz (§ 3a CoSchuV)
  • § 3a CoSchuV kann künftig entfallen, da der Bundesgesetzgeber im neuen § 28b IfSG eine weitergehende Regelung für Arbeitsstätten schaffen wird.
  • Der Bund regelt auch unmittelbar die Verpflichtung zum Homeoffice (Angebotspflicht des AG, Annahmeplicht des AN, soweit möglich) - § 28b Abs. 4 IfSG n.F.


  • Schaffung einer Freitestungsmöglichkeit positiv getesteter asymptomatischer Geimpfter und Genesener (Ergänzung § 7 CoSchuV)
  • entsprechend RKI-Empfehlung


  • Zutrittsregelungen zu medizinischen Einrichtungen sowie zu Alten- und Pflegeheimen (§§ 8 und 9 CoSchuV)
  • Anpassung an den neuen § 28b IfSG; der Bund trifft nunmehr selbst bundeseinheitliche Schutzmaßnahmen für den Zutritt durch Besucher und Beschäftigte sowie die Vorhaltung von Testangeboten

 

  • Anordnung eines flächendeckenden 3G an Hochschulen, Akademien und sonstigen außerschulischen Bildungsangeboten (Änderung §§ 14, 15 CoSchuV)

 

  • Verschärfung der Regelung für Veranstaltungen (über 25 Personen) und Kulturbetrieb (§ 16) – mit Abstand und Maske
  • in geschlossenen Räumen künftig 2G (bisher 3G+PCR)
  • bei Großveranstaltungen in Innenräumen künftig Genehmigungsvorbehalt ab 1.000 Teilnehmer (statt bisher ab 5.000).


  • 2G in den Innenräumen von Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Kulturstätten, Gaststätten, Spielbanken und Spielhallen (bisher 3G+) sowie bei körpernahen Dienstleistungen (soweit nicht medizinisch notwendig oder Grundversorgung, wie z.B. Frisöre)
  • Änderung §§ 18, 19, 20, 22 (Betriebskantinen pp. bleiben 3G entsprechend Arbeitsstätten) und 25

 

  • 2G in Übernachtungsbetrieben
  • Ausnahme für berufliche bedingte Übernachtungen (3G mit täglichen Tests)
  • 2G für die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen (Speisesäle, Schwimmbäder pp.)
  • Änderung § 23
  • 2G plus Test in Innenräumen von Diskotheken sowie in Prostitutionsstätten (bisher 3G+)
  • Sonderreglung wegen besonderer Gefährlichkeit
  • 2G plus Test heißt: 2G plus tagesaktueller Schnelltest (bzw. in der Disko plus Schülertestheft)
  • 2G für Disko draußen
  • Änderung §§ 24 und 26

 

  • 2G-Optionsmodell (§ 26a) wird in geschlossenen Räumen zu 2G-plus-Test (draußen weiterhin 2G) – ohne Maske und Abstand –

 Die Auslegungshinweise befinden sich noch in der Abstimmung.