Neue Coronavirus-SchutzVO - Wesentliche Änderungen
Mitteilung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom 24.11.2021
- Aktualisierung der Verhaltensempfehlungen (§ 1 CoSchuV – Pandemiegerechtes Verhalten)
- Testempfehlungen für private Treffen auch für Geimpfte und Genesene
- Verschärfung der Maskenpflicht (§ 2 CoSchuV)
- einheitlich Maskenpflicht auch an den Sitzplätzen in Schulen, Hochschulen, sonstigen Bildungseinrichtungen, Übernachtungsbetrieben, bei Veranstaltungen, in Kinos, Theatern sowie in entsprechenden Arbeitsplatzsituationen etc.; in der Gastronomie kann die Maske weiterhin an Sitzplätzen abgenommen werden
- Anordnung von FFP2-Masken (oder vergleichbar) für Kunden körpernaher Dienstleistungen
- Entfallen des Negativnachweises nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 (Eigentestung der Lehrkräfte)
- für die unbeaufsichtigte Eigentestung gibt es nach § 28b IfSG n.F. keine Grundlage mehr; zudem wäre ein solcher Test aufgrund neuen Bundesrechts auch nicht als 3G-Nachweis etwa im ÖPNV mehr tauglich
- 3G am Arbeitsplatz (§ 3a CoSchuV)
- § 3a CoSchuV kann künftig entfallen, da der Bundesgesetzgeber im neuen § 28b IfSG eine weitergehende Regelung für Arbeitsstätten schaffen wird.
- Der Bund regelt auch unmittelbar die Verpflichtung zum Homeoffice (Angebotspflicht des AG, Annahmeplicht des AN, soweit möglich) - § 28b Abs. 4 IfSG n.F.
- Schaffung einer Freitestungsmöglichkeit positiv getesteter asymptomatischer Geimpfter und Genesener (Ergänzung § 7 CoSchuV)
- entsprechend RKI-Empfehlung
- Zutrittsregelungen zu medizinischen Einrichtungen sowie zu Alten- und Pflegeheimen (§§ 8 und 9 CoSchuV)
- Anpassung an den neuen § 28b IfSG; der Bund trifft nunmehr selbst bundeseinheitliche Schutzmaßnahmen für den Zutritt durch Besucher und Beschäftigte sowie die Vorhaltung von Testangeboten
- Anordnung eines flächendeckenden 3G an Hochschulen, Akademien und sonstigen außerschulischen Bildungsangeboten (Änderung §§ 14, 15 CoSchuV)
- Verschärfung der Regelung für Veranstaltungen (über 25 Personen) und Kulturbetrieb (§ 16) – mit Abstand und Maske
- in geschlossenen Räumen künftig 2G (bisher 3G+PCR)
- bei Großveranstaltungen in Innenräumen künftig Genehmigungsvorbehalt ab 1.000 Teilnehmer (statt bisher ab 5.000).
- 2G in den Innenräumen von Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Kulturstätten, Gaststätten, Spielbanken und Spielhallen (bisher 3G+) sowie bei körpernahen Dienstleistungen (soweit nicht medizinisch notwendig oder Grundversorgung, wie z.B. Frisöre)
- Änderung §§ 18, 19, 20, 22 (Betriebskantinen pp. bleiben 3G entsprechend Arbeitsstätten) und 25
- 2G in Übernachtungsbetrieben
- Ausnahme für berufliche bedingte Übernachtungen (3G mit täglichen Tests)
- 2G für die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen (Speisesäle, Schwimmbäder pp.)
- Änderung § 23
- 2G plus Test in Innenräumen von Diskotheken sowie in Prostitutionsstätten (bisher 3G+)
- Sonderreglung wegen besonderer Gefährlichkeit
- 2G plus Test heißt: 2G plus tagesaktueller Schnelltest (bzw. in der Disko plus Schülertestheft)
- 2G für Disko draußen
- Änderung §§ 24 und 26
- 2G-Optionsmodell (§ 26a) wird in geschlossenen Räumen zu 2G-plus-Test (draußen weiterhin 2G) – ohne Maske und Abstand –
Die Auslegungshinweise befinden sich noch in der Abstimmung.