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Datum: 06.10.2025

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Neuberg am 15. März 2026

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Neuberg


Die Landesregierung hat durch Verordnung vom 23. Mai 2025 den 15. März 2026 zum Tag für die Kommunalwahlen in Hessen bestimmt. Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung in der Gemeinde Neuberg auf.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 Kommunalwahlgesetz (KWG) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 Grundgesetz (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.

Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, des Tags der Geburt, Geburtsort, Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung, in den Fällen des § 15 Abs. 5 KWG die Erreichbarkeitsanschrift) aufzuführen. Der Wahlvorschlag muss ferner Namen und Anschrift der Vertrauenspersonen und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

Weisen die Bewerberinnen und Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (05.01.2026) nach, dass im Melderegister eine Übermittlungssperre nach §51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfaches genügt nicht.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Wählbar zur Gemeindevertretung der Gemeinde Neuberg sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz sowie die Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Gemeinde Neuberg.
Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Neuberg wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sind, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der Gemeindevertretung der Gemeinde Neuberg oder im Hessischen Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlages aus dem Lande Hessen im Deutschen Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde Neuberg oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde Neuberg aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweiligen Ersatzpersonen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Gemeindewahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Sämtliche Wahlvorschläge sind bis spätestens

Montag, den 05. Januar 2026 bis 18:00 Uhr,

schriftlich und im Original bei der

Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Neuberg

In den Gräben 15

2. OG, Zimmer 16

63543 Neuberg

während der allgemeinen Öffnungszeiten einzureichen.

Es wird empfohlen, für die Einreichung der Wahlvorschläge vorab einen Termin unter 06183 801 25 oder wahlen@neuberg.eu zu vereinbaren.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 05. 01.2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Mit den Wahlvorschlägen (Liste der Bewerberinnen und Bewerber, Wahlvorschlag - Anlage KW Nr. 6) sind einzureichen:

  • jeweils eine schriftliche Erklärung der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind (Zustimmungserklärung - Anlage KW Nr. 9)
  • jeweils eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Neuberg, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussatzung der Wählbarkeit erfüllen (Wählbarkeitsbescheinigung - Anlage KW Nr. 10)
  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind (Niederschrift - KW Nr. 11 nebst Ergänzungsblatt)
  • die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigung des Wahlrechts der jeweiligen Unterzeichner und Unterzeichnerinnen (§ 11 Abs. 4 KWG), sofern der Wahlvorschlag von mindestens 46 Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss. (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift - KW Nr. 7, erhältlich ausschließlich bei der Wahlleiterin)

Die genannten amtlichen Vordrucke können im Internet unter https://wahlen.hessen.de über die Auswahl „Kommunen/Kommunalwahlen/Vordrucke für Parteien und Wählergruppen“ heruntergeladen werden oder über die Wahlleiterin bezogen werden.

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung durch den Gemeindewahlausschuss am 16. Januar 2026 können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Nach § 148 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) ist für die Mitgliederzahl der Gemeindevertretung die Einwohnerzahl maßgeblich, die das Hessische Statistische Landesamt für den letzten Termin vor der Bestimmung des Wahltags festgestellt und veröffentlicht hat. Die hiernach maßgebliche Zahl für die Gemeinde Neuberg beträgt 5.273 Einwohner.

Die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter ergibt sich aus § 38 HGO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Neuberg. Danach sind 23 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zu wählen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuberg keinen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG gefasst hat, und somit auf dem Stimmzettel keine zusätzlichen Bewerberangaben aufgenommen werden.

Neuberg, den 06.10.2025

Die Gemeindewahlleiterin

der Gemeinde Neuberg

Cornelia Gottlieb