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Datum: 15.01.2024

Übermittlungs- und Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Amtliche Bekanntmachung

Auf der Grundlage des § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) müssen die Meldebehörden einmal jährlich die Einwohnerinnen und Einwohner über die Möglichkeit der Eintragung von Auskunfts- und Übermittlungssperren unterrichten, damit sie diese auch wahrnehmen können.

Mit der Eintragung einer Auskunfts- oder Übermittlungssperre oder einem bedingten Sperrvermerk wird die Erteilung von Melderegisterauskünften und Datenübermittlungen eingeschränkt oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht.

Nachfolgend die vollständige Veröffentlicheung zum Download:

  • Amtliche Bekanntmachung

    Übermittlungs- und Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Möchten Sie der Übermittlung Ihrer Daten widersprechen, können Sie sich gerne unter folgeden Links über die Vorgehensweise informieren: