Kircheneintritt/Kirchenaustritt
Nr. 99073001022000Ein Kirchenaustritt muss in Hessen bei der Stadt oder Gemeinde erfolgen.
Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ihr persönliches Erscheinen ist notwendig, eine Austrittserklärung über eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich
- Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass)
- Bei Kindern, für die noch kein Ausweisdokument ausgestellt wurde, bitte Geburtsurkunde vorlegen
für Kinder/Jugendliche unter 12 Jahren und für Geschäftsunfähige:
- persönliche Vorsprache beider Elternteile oder der/des alleinig sorgeberechtigten Elternteils (schriftlicher Nachweis über das Sorgerecht bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht und Vorlage eines Ausweisdokumentes notwendig)
für Kinder/Jugendliche zwischen dem 12. bis 14. Lebensjahr:
- Zwischen dem 12. bis 14. Lebensjahr müssen Kinder/Jugendliche persönlich mit Eltern oder gesetzlichen Vertreter erscheinen und die Zustimmung zur Austrittserklärung abgeben
für Kinder/Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr:
- Ab dem 14. Lebensjahr kann der Austritt alleine – ohne Mitwirken des gesetzlichen Vertreters – erklärt werden
Austrittserklärung auf dem Postweg:
- Die schriftliche Austrittserklärung bzw. Ihre Unterschrift muss von einem Notar oder dem Ortsgericht beglaubigt werden
- Das Wirksamkeitsdatum des Kirchenaustritts orientiert sich am Posteingang Ihrer Austrittserklärung bei der Gemeinde Neuberg
- Die Gebührenrechnung wird übersandt
- Nach Zahlungseingang wird Ihnen eine schriftliche Austrittsbescheinigung übersandt
Kosten
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30,00 Euro.
Warnung!
Warnung!
Aus aktuellen Anlass möchten wir darauf aufmerksam machen, dass zweifelhalfte Internetseiten einen "Online-Kirchenaustritt" anbieten. Dort ist eine Gebühr zu entrichten und es wird suggeriert, Sie müssten lediglich noch eine "Austrittsbescheinigung" bei Ihrer Wohnsitzgemeinde abholen. Wir arbeiten in keinster Weise mit solchen Internetseiten zusammen! Uns werden von Dritten weder Anträge noch Zahlungen in Ihrem Namen übermittelt.
Ein Kirchenaustritt kann in Hessen ausschließlich auf folgende Art und Weise erklärt werden:
( 1 ) Die Erklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden.( 2 ) 1 Die mündliche Erklärung muss zur Niederschrift der zuständigen Gemeinde abgegeben werden. 2 Die schriftliche Erklärung muss als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden.
Quelle: 85 Kirchenaustritt in Hessen (KRWAG) - Kirchenrecht Online-Nachschlagewerk (kirchenrecht-ekhn.de)
Das bedeutet also, dass Sie den Kirchenaustritt entweder
- persönlich unter Vorlage Ihres Personalausweises auf der Gemeindeverwaltung beantragen oder
- Ihren schriftlichen Antrag von einem Notar oder Ortsgericht beglaubigen lassen müssen.
(Stand: Juli 2022, Gemeinde Neuberg)
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
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