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Hundesteuer - Hund anmelden

Nr. 99102013104000

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.

Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt.

Verfahrensablauf

Sie können in der Regel Ihren Hund persönlich durch Vorsprache oder schriftlich bei der zuständigen Stelle anmelden. Für die Anmeldung können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden. Dieses Formular erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder es steht auf deren Internet-Seite zum Download bereit.

Hinweis: Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde.

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt oder am Halsband befestigt werden.

Voraussetzungen

Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat.

 Die kommunale Satzung sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,

  • wenn der Hund in den Haushalt aufgenommen wird,
  • bei Zuzug mit Hund,
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten.

Kosten

Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Gebührensatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Die Steuer kann sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für bestimmte Rassen wesentlich erhöhen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.

Frist

Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.

Rechtsgrundlage(n)

Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde

Hinweise (Besonderheiten)

Das Halten von zum Beispiel Blinden- oder Behindertenbegleithunden, Diensthunden, Herdengebrauchshunden sowie Hunden von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern kann von der Steuer befreit sein.

Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Gemeinde.

Dies gilt nicht, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt.

Listenhunde (HundeVO)

Listenhunde (HundeVO)

Gefährlicher Hund

Hunde bestimmter Rassen und deren Kreuzungen unterliegen laut der "Hessischen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)" besonderen Bestimmungen, die unbedingt beachtet werden müssen  >> Gefährliche Hunde

Wenden Sie sich zur Anmeldung Ihres Listenhundes bitte an unser Ordnungsamt.

Geltende Hundesteuersatzung (Liste HundeVO) in Neuberg

Auszug aus der >> Hundesteuersatzung

[...] § 5 Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich ab 01.01.2015

  • für den ersten 60,00 EUR,
  • für den zweiten 78,00 EUR,
  • für den dritten und jeden weiteren Hund 96,00 EUR.

(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde.

(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer

  • für einen gefährlichen Hund jährlich 360,00 EUR.

(4) Als gefährliche Hunde gelten:

  1. Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen,
  2. Hunde, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
  3. Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
  4. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen, oder 5. aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.

(5) Solche gefährlichen Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: 

Gefährlicher Hund
    1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
    2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordhshire Terrier,
    3. Staffordshire-Bullterrier,
    4. Bullterrier,
    5. American Bulldog,
    6. Dogo Argentino,
    7. Fila Brasileiro,
    8. Kangal (Karabash),
    9. Kaukasischer Owtscharka und
    10. Rottweiler[...]

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