Wohnung Anmeldung
Leistungsnummer: 99115005104000
Pro Termin Anmeldung von bis zu 3 Einzelpersonen oder einer Familie.
Registration of up to 3 individuals or one family per appointment.
English
Registration of a place of residence
If you are moving into a new residence, you must register within 14 days of moving in. Personal appearance is usually required.
Please be sure to note the following information, as it is not possible to register with incomplete documents:
What documents are required?
- Identity documents of all persons to be registered (original document, no copy or photo)
EU citizens:
- Identity card or passport and eID card if available. The address on the chip of the eID card will be changed.
Non-EU citizens:
- Passport or passport replacement papers and - if available - electronic residence permit (eAT). On the eAT, the address will be changed
- If you are not the owner of the residence you have occupied: the form "Wohnungsgeberbestätigung" (download here) - the rental agreement is not sufficient
- If you are moving from abroad: your last residential address in Germany (confirmation of registration, date of moving in and out)
- In addition, if represented by an authorized person:
- Completed and signed registration form (download here)
- Written authorization for the representative
- Original identity document of the representative
However, we would like to point out that in case of pending questions, a personal consultation may be necessary.
Under certain circumstances, it may be necessary to submit additional documents, such as:
- Marriage or civil partnership certificate
- Decree of divorce
- Birth certificate
- Proof of custody etc.
Please bring original documents, copies or photographs are not accepted. In the case of foreign documents, a translation by an interpreter or translator approved by German courts and authorities is required. In addition, legalization or an apostille may be required. Please consult your local civil registry office in case of questions.
⮕ If you do not speak German sufficiently, please bring an interpreter with you!
⮕ Registration by appointment only: Online booking
Anmeldung einer Wohnung
Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich nach Ihrem Einzug grundsätzlich persönlich innerhalb von 14 Tagen anmelden.
Bitte beachten Sie unbedingt die folgenden Hinweise, da eine Anmeldung mit unvollständigen Unterlagen nicht vorgenommen werden kann:
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausweisdokumente aller anzumeldenden Personen (Vorlage im Original, keine Kopie)
Ausweisdokumente Deutsche Staatsangehörige:
- Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass.
- Bei Kindern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres die Geburtsurkunde, falls noch kein Ausweisdokument vorhanden ist.
- Im Reisepass wird der neue Wohnort eingetragen. Auf dem Personalausweis werden Anschrift und Daten auf dem Chip geändert.
Ausweisdokumente EU-Bürger/-innen:
- Ausweis/Identitätskarte oder Reisepass und eID-Karte wenn vorhanden. Auf dem Chip der eID-Karte wird die Anschrift geändert.
Ausweisdokumente Nicht-EU-Bürger/-innen:
- Reisepass oder Passersatzpapiere und - wenn vorhanden - elektronischen Aufenthaltstitel (eAT). Auf dem eAT wird die Anschrift geändert
- Wenn Sie nicht Eigentümer der bezogenen Wohnung sind: eine Wohnungsgeberbestätigung (Download hier) - der Mietvertrag ist nicht ausreichend
- Bei Zuzug aus dem Ausland: die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
- Zusätzlich bei Vertretung durch eine bevollmächtigte Person:
- ausgefülltes und unterschriebenes Anmeldeformular (Download hier)
- schriftliche Vollmacht für die vertrerende Person
- Original-Ausweisdokument der vertretenden Person
Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass bei Unklarheiten eine persönliche Vorsprache notwendig sein kann.
Unter Umständen kann die Vorlage weiterer Dokumente notwendig sein, wie
- Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde
- Scheidungsurteil
- Geburtsurkunde
- Sorgerechtsnachweise
- Betreuerausweis usw.
Sämtliche Dokumente müssen im Original vorgelegt werden. Bei ausländischen Urkunden ist eine Übersetztung von einem für deutsche Gerichte und Behörden zugelassenen Dolmetscher oder Übersetzer erforderlich. Außerdem kann es vorkommen, dass eine Legalisation oder eine Apostille erfoderlich ist. Bitte fragen Sie bei Ihrem Wohnsitzstandesamt nach.
⮕ Sollten Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen, bringen Sie bitte einen Dolmetscher mit!
⮕ Anmeldung nur mit Termin: Online-Terminvereinbarung
Volltext
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, unabhängig davon, ob Sie von einem anderen Wohnort zu- oder aber innerhalb dem bisherigen Wohnort umziehen, haben Sie sich bei der Meldebehörde anzumelden.
Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.
Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.
Hauptwohnung ist:
- wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.
- wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
- wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
- Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.
Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.
Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person kann Ihren Einzug auch direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen.
Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
- Einzugsdatum,
- Anschrift der Wohnung sowie
- Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.
Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben.
Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie in einigen Fällen die Möglichkeit der Weitergabe zu widersprechen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht darüber hinaus gegebenenfalls die Möglichkeit eine Auskunfts- und Übermittlungssperre zu beantragen.
Verfahrensablauf
Das persönliche Erscheinen bei der zuständigen Meldebehörde ist grundsätzlich Pflicht.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Meldebehörde Ihres Wohnortes.
Wohnungsgeberbestätigung zum Download
Umzug eines minderjährigen Kindes - Einverständniserklärung
Diese Erklärung ist bei Anmeldung/Ummeldung vorzulegen, wenn künftig
- nicht mehr beide Sorgeberechtigten eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind haben oder
- die alleinige Wohnung bzw. Hauptwohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen wechselt
Falls das Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht nur einem Sorgeberechtigten übertragen wurde, bringen Sie folgende Unterlagen zur Anmeldung der neuen Wohnung mit:
- Sorgerechtsbeschluss / Scheidungsurteil oder
- Entscheidung eines Familiengerichts über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht oder
- schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Aufenthalt/Lebensmittelpunkt des Kindes und Kopie vom Personaldokument des abwesenden Elternteils
Sollte bislang keine Sorgerechtserklärung (gemeinsames Sorgerecht nach Vaterschaftsanerkennung bei unverheirateten Eltern) oder Negativbescheinigung (alleiniges Sorgerecht der Mutter bei unverheirateten Eltern) vom Jugendamt vorgelegt worden sein, ist es sinnvoll, diese ebenfalls vorzulegen.
Frist
Sie sind verpflichtet, sich nach Einzug innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes anzumelden.
Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Termin online reservieren
für diese Leistung können Sie unsere >> Online-Terminbuchung nutzen:
- Wählen Sie in der alphabetischen Liste die gewünschte Dienstleitung aus
- Wählen Sie dann in der Box Zuständige Stelle »Jetzt einen Termin reservieren (s. Beispielfoto)
- am Mobiltelefon: Sie finden die Box unten auf der Seite
- am Tablet und PC: Sie finden die Box oben rechts auf der Seite
- Folgen Sie den Anweisungen zur Buchung
Anleitung Online-Terminvereinbarung >> zum Ausdrucken / Download