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Melderegister - Eintragen einer Übermittlungssperre

Nr. (Gemeinde Neuberg)

Übermittlungssperre

Bei einer Übermittlungssperre (§ 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 BMG) kann jede Bürgerin und jeder Bürger auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten widersprechen. Die eingetragene Übermittlungssperre hat so lange Bestand im Melderegister, bis sie widerrufen wird.

Folgende Übermittlungssperren können eingetragen werden:

1. an die Religionsgesellschaften des glaubensverschiedenen Familienangehörigen (§ 42 Abs. 3 BMG)

Betroffene Familienangehörige (Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder), die nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft des anderen Familienmitgliedes oder keiner öffentlich-¬rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, können verlangen, dass ihre Daten nicht der Kirche übermittelt werden, der das andere Familienmitglied angehört.

Beispiel: Der Ehemann ist römisch-katholischen, seine Ehefrau evangelischen Glaubens. Die Ehefrau kann verlangen, dass ihre Daten grundsätzlich nicht der katholischen Kirche übermittelt werden. Der Ehemann kann seinerseits verlangen, dass seine Daten grundsätzlich nicht der evangelischen Kirche übermittelt werden.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.

Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

2. an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 BMG)

Die Meldebehörde darf Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament, mit Landtags- und Kommunalwahlen sowie mit Ausländerbeiratswahlen und für Abstimmungen sowie Bürger- und Volksentscheiden in den sechs der Wahl vorhergehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familienname, Doktorgrad und derzeitige Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Empfängerin oder der Empfänger hat die Daten bis spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen oder zu vernichten.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.

Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

3. aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften (Mandatsträger), Presse und Rundfunk (§ 50 Abs. 2 BMG)

Wenn Einwohnerinnen oder Einwohner ein Alters- oder Ehejubiläum haben, darf die Meldebehörde an Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften sowie von Presse, Rundfunk und anderer Medien eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.

Die Ehrung von Altersjubiläen beginnt frühestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres und die Ehrung von Ehejubiläen erstmals aus Anlass der Goldenen Hochzeit.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.

Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

4. an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)

Adressbuchverlagen darf Auskunft über Vor- und Familienname, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sämtlicher volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner erteilt werden.

Die   übermittelten    Daten   dürfen    nur   für   die   Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform verwendet werden.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.

Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

5. Datenübermittlung  an   das   Bundesamt  für   Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)

Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr erhält zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial für den Freiwilligen Wehrdienst einmal im Jahr regelmäßig bis zum 31.03. die Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, von der Meldebehörde übermittelt.

Machen betroffene Personen von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch, dann unterbleibt die Datenübermittlung.

Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Online-Beantragung von Übermittlungssperren

Online-Beantragung von Übermittlungssperren

Mit diesem Online-Antrag haben Sie die Möglichkeit, eine oder mehrere der folgenden Übermittlungssperren für sich im Melderegister eintragen zu lassen. Eine Begründung ist nicht erforderlich, es fallen auch keine Gebühren an.

  • Übermittlung nach § 36 Abs. 2 BMG (Widerspruchsrecht gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr)

  • Übermittlungssperre nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG (Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften)

  • Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG (Widerspruchsrecht zur Auskunft an Parteien u.a.) 

  • Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG (bei Alters- oder Ehejubiläen) *** s. Hinweis unten

  • Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG (Widerspruchsrecht zur Auskunft an Adressbuchverlage)

Übermittlungssperre online beantragen

*** Hinweis:

Wünschen Sie trotz einzutragender Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG (bei Alters- oder Ehejubiläen) die Weitergabe Ihrer Daten an den Gemeindevorstand zum Zwecke einer Gratulation bzw. eines Besuches anlässlich eines Alters- und Ehejubiläums, so füllen Sie bitte statt der Online-Beantragung nachfolgendes Formular aus und senden Sie es uns zu bzw. werfen Sie es in den Briefkasten am Rathaus-Eingang ein:

>> Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten durch die Meldebehörde


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  für diese Leistung können Sie unsere >> Online-Terminbuchung nutzen:

  • Wählen Sie in der alphabetischen Liste die gewünschte Dienstleitung aus
  • Wählen Sie dann in der Box Zuständige Stelle »Jetzt einen Termin reservieren (s. Beispielfoto)
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