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Datum: 02.01.2023

Bauleitplanung der Gemeinde Neuberg »Am Limes III«

Amtliche Bekanntmachung

Bauleitplanung der Gemeinde Neuberg, Ortsteil Ravolzhausen
Bebauungsplan „Am Limes III“ 2. Erweiterung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuberg hat in ihrer Sitzung am 12.12.2022 den im beschleunigten Verfahren nach § 13b Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellten Bebauungsplan „Am Limes III“ 2. Erweiterung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB sowie § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 91 Abs. 1 und 3 Hessische Bauordnung (HBO) und § 37 Abs. 4 Satz 2 Hessisches Wassergesetz (HWG) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Planziel ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets i.S. § 4 BauNVO. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Flurstück Flur 2 Flst. Nr. 42/3 mit einer Größe von rd. 0,14 ha und wird über den Trajanweg erschlossen.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Abgrenzung räumlicher Geltungsbereich (genordet, ohne Maßstab)


Der Bebauungsplan und die Begründung hierzu, werden ab sofort in der Gemeindeverwaltung Neuberg, In den Gräben 15, 63543 Neuberg, Zimmer 11 während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB werden die o.g. Unterlagen ergänzend unter https://neuberg.eu ins Internet gestellt.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und/oder nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Neuberg, 02.01.2023

Für den Gemeindevorstand der Gemeinde Neuberg

Jörn Schachtner
Bürgermeister