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Test- und Quarantänepflicht für Reiserückkehrer

>> Aktuelle Informationen für Reisende des Bundesministeriums für Gesundheit

Seit dem 1. August 2021 sind alle Einreisenden ab zwölf Jahren – unabhängig davon, ob sie sich in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder nicht – verpflichtet, bei Einreise über einen Nachweis (Impf-, Test-, Genesenen-Nachweis) zu verfügen, dass sie nicht mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 infiziert sind. Bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet müssen auch Geimpfte oder Genesene einen aktuellen negativen Test (PCR-Test: maximal 72 Stunden alt; Antigen-Test: maximal 24 Stunden alt) vorweisen können.

Falls Sie sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen Sie sich unter >>Online-Meldeformular für Reiserückkehrer  registrieren und die Bestätigung zur Kontrolle durch den Beförderer oder durch die Bundespolizei mitführen.
Bei Problemen mit der Anmeldung oder dem Hochladen von Dokumenten wenden Sie sich an folgenden Hotline: +49 30 2598 4363.

Wenn Sie aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Hochrisikogebiet oder einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in Ihre eigene Häuslichkeit zu begeben und sich für zehn Tage nach Einreise ständig dort aufzuhalten (Quarantäne). Wenn Sie nach Aufenthalt in einem Hochrisikogebiet einen Genesenen-Nachweis, einen Impfnachweis oder einen negativen Testnachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter https://www.einreiseanmeldung.de übermitteln, endet die Quarantäne vorzeitig. Sie können sich frühestens fünf Tage nach Ihrer Einreise freitesten. Hier wird dem PCR Test Vorzug eingeräumt, es sind aber auch Antigen Schnelltests möglich. Für Kinder unter 12 Jahren endet die Quarantäne automatisch nach fünf Tagen. Nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten dauert die Quarantäne immer 14 Tage. Sie gilt auch für Geimpfte und Genesene.

Wird das betroffene Virusvariantengebiet noch während der Absonderungszeit in Deutschland herabgestuft (d.h. es wird als Hochrisikogebiet eingestuft), gelten für die Beendigung der Absonderung die Regelungen für Hochrisikogebiete. Das heißt, es gelten die Ausnahmen von der Quarantäne wie weiter oben aufgeführt. Die Regelung zur Quarantänepflicht nach Einreise aus Hochrisiko- und Virusvariantengebieten gilt vorerst bis zum 10. November 2021. Eine Liste von Hochrisiko-und Virusvariantengebieten finden Sie unter: https://www.rki.de/risikogebiete .

Informationen über die Bestimmungen im Einreiseland finden Sie auf Re-open EU (europa.eu)